LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2009
9 Sa 640/08
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 771/08

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit; Auslegung des Klageantrags bei Nichtwahrung der Mindestankündigungsfrist; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtverfügbarkeit einer Ersatzkraft bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 640/08

DRsp Nr. 2009/10736

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit; Auslegung des Klageantrags bei Nichtwahrung der Mindestankündigungsfrist; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtverfügbarkeit einer Ersatzkraft bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

1. Die Nichtwahrung der Mindestankündigungsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG führt nicht zur Unwirksamkeit des Verringerungsverlangens; der Antrag ist unter Berücksichtigung seines Anlasses im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auszulegen. 2. Ein dem Teilzeitbegehren entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3. Der Einwand der Arbeitgeberin, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn die Arbeitgeberin nachweist, dass eine dem Berufsbild der Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitersatzkraft auf dem für sie maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht; greift die Arbeitgeberin üblicherweise auf Leiharbeit zurück, kann sie darauf verwiesen werden, zum Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit Leiharbeit in Anspruch nehmen zu müssen.