LSG Bayern - Urteil vom 15.07.2015
L 2 U 518/11
Normen:
SGB VII § 56; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 792
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 379/10

Anspruch auf Verletztenrente nach dem SGB VII; Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Schädel-Hirn-Trauma

LSG Bayern, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 2 U 518/11

DRsp Nr. 2015/14782

Anspruch auf Verletztenrente nach dem SGB VII; Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Schädel-Hirn-Trauma

1. Ein schweres Schädel-Hirn-Trauma setzt entweder eine Unterbrechung der Bewusstseinskontinuität in einer Größenordnung von einer Stunde oder alternativ eine Amnesie von mindestens acht Stunden voraus. 2. Es ist in der medizinischen Fachliteratur anerkannt, dass die meisten Probanden mit organischen Psychosyndromen bei der Erstexploration ihre Symptome zunächst zu bagatellisieren oder zu dissimulieren versuchten.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.10.2011 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 15.01.2008, 15.06.2009 und 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2010 verurteilt, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.09.2006 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vom Hundert ab dem 22.06.2007 zu bewilligen.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand