BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 2 U 11/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b); SGB VII § 8; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 80a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 225
NZS 2019, 106
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 231/12
SG Fulda, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 156/10

Anspruch auf Verletztenrente in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungVerfassungsmäßigkeit der Mindest-MdE-Höhe von 30 vH.

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 2 U 11/17 R

DRsp Nr. 2018/11587

Anspruch auf Verletztenrente in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verfassungsmäßigkeit der Mindest-MdE-Höhe von 30 vH.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines nicht nur vorübergehend mitarbeitenden versicherten Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur von 20 vH, sondern von mindestens 30 vH voraussetzt.

1. Eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war. 2. Eine solche Sonderbeziehung liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. 3. Aber auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b); SGB VII § 8; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;