Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt wegen der gesundheitlichen Folgen einer dem Grunde nach als Berufskrankheit (BK) nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannten bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) die Gewährung von Verletztenrente. In der Sache streiten die Beteiligten über die Gültigkeit, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit, des § 80a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
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