1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit nach Nummer 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung.
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