LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 3 U 175/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 1898/15

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnwendbarkeit von § 44 Abs. 4 SGB X bei einer vorläufigen Rentengewährung gemäß § 62 SGB VII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 3 U 175/16

DRsp Nr. 2017/2373

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendbarkeit von § 44 Abs. 4 SGB X bei einer vorläufigen Rentengewährung gemäß § 62 SGB VII

Bei einer vorläufigen Rentengewährung gemäß § 62 SGB VII werden nach ausdrücklicher Feststellung als Rente auf unbestimmte Zeit noch innerhalb des Dreijahreszeitraums die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 SGB X nicht mehr von der Sonderregelung des § 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII verdrängt, so dass § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung findet.

1. Die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung gemäß § 62 SGB VII ermöglicht (lediglich) eine Abweichung zur Jahresfrist des § 74 SGB VII (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) sowie zu den Vorschriften des § 48 SGB X. 2. Nur im Rahmen seines Anwendungsbereichs ist § 62 SGB VII lex specialis und verdrängt dort insbesondere § 48 SGB X.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer höheren Verletztenrente für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.03.2003 streitig.