Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer höheren Verletztenrente für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.03.2003 streitig.
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