LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2018
L 3 U 3108/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 569/15

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Berücksichtigung einer psychischen Störung als Unfallfolge nach einem Raubüberfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 3 U 3108/17

DRsp Nr. 2019/2901

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Berücksichtigung einer psychischen Störung als Unfallfolge nach einem Raubüberfall

Zur Berücksichtigung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (hier verneint für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Raubüberfall).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls streitig.