LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.05.2017
L 8 U 28/14
Normen:
RVO § 572; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 84 S. 1 und S. 2; SGB VII § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 94/11

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bei Berufskrankheiten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 8 U 28/14

DRsp Nr. 2017/16587

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bei Berufskrankheiten

1. Gemäß § 84 Satz 1 SGB VII gilt bei Berufskrankheiten für die Berechnung des JAV als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 SGB VII genannten Zeitpunktes; dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist. 2. § 84 SGB VII findet einschränkend nur dann Anwendung, wenn der "letzte Tag" der verrichteten Tätigkeit vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB VII - d.h. vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Behandlungsbedürftigkeit und vor dem Beginn der rentenberechtigenden MdE - liegt. 3. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und Systematik orientierten Auslegung der Vorschrift.

Tenor