LSG Hamburg - Urteil vom 18.05.2022
L 2 U 34/20
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 135/16

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - hier bei Gesundheitsstörungen eines Busfahrers

LSG Hamburg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen L 2 U 34/20

DRsp Nr. 2022/15784

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – hier bei Gesundheitsstörungen eines Busfahrers

Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Maßgeblich ist dabei aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung – hier im Falle von durch einen Arbeitsunfall verursachte Gesundheitsstörungen eines Busfahrers.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 6. Juli 2011 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H.