LSG Hamburg - Urteil vom 30.03.2022
L 2 U 56/20
Normen:
§ 9 SGB VII; Nr. 4103 BKV;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 47/18

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV - Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 2 U 56/20

DRsp Nr. 2022/15810

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV - Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

Beruhen die Einschränkungen der Lungenfunktion auf den Auswirkungen eines berufskrankheitenfremden Lungenemphysems, ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV zu versagen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 9 SGB VII; Nr. 4103 BKV;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente aufgrund der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO).