Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob und von welchem Zeitpunkt an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen L.S. aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ("Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura") Anspruch auf Gewährung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 v.H. hat.
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