LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2015
L 6 U 3485/13
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3; SGB VII § 62 Abs. 1; SGB VII § 62 Abs. 2; SGG § 153; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 597/12

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verfahrensgegenstand bei endgültiger Gewährung einer Verletztenrente im Berufungsverfahren; Kein Anspruch auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Nachteile für den Beruf der Buchhändlerin

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 6 U 3485/13

DRsp Nr. 2015/8188

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verfahrensgegenstand bei endgültiger Gewährung einer Verletztenrente im Berufungsverfahren; Kein Anspruch auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Nachteile für den Beruf der Buchhändlerin

1. Wird ein Bescheid auf Gewährung von Verletztenrente als vorläufige Entschädigung angefochten, wird der während des Klage- oder Berufungsverfahrens erlassene Bescheid über die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Verfahrens.2. Der Beruf der Buchhändlerin ist kein sehr spezifischer Beruf i. S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, der besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verlangt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3; SGB VII § 62 Abs. 1; SGB VII § 62 Abs. 2; SGG § 153; SGG § 96;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v. H.) aus dem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall am 02.11.2010.