LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2013
L 8 U 2828/12
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 4501/10

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Abweichung von den unfallmedizinischen Bewertungsgrundsätzen bei der Ermittlung der MdE; Berücksichtigung spezifischer arbeitsmarktrelevanter Funktionseinschränkungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 8 U 2828/12

DRsp Nr. 2013/24059

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Abweichung von den unfallmedizinischen Bewertungsgrundsätzen bei der Ermittlung der MdE; Berücksichtigung spezifischer arbeitsmarktrelevanter Funktionseinschränkungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen in nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger über Juli 2010 hinaus Rente auf unbestimmte Zeit wegen des Arbeitsunfalls am 06.11.2007 zusteht.

Der 1979 geborene Kläger war bei der Firma H.-S. in M. -Z. als Installateur beschäftigt und stürzte am 06.11.2007 bei der Arbeit eine Treppe hinunter.