Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen in nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger über Juli 2010 hinaus Rente auf unbestimmte Zeit wegen des Arbeitsunfalls am 06.11.2007 zusteht.
Der 1979 geborene Kläger war bei der Firma H.-S. in M. -Z. als Installateur beschäftigt und stürzte am 06.11.2007 bei der Arbeit eine Treppe hinunter.
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