LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2013
L 8 U 541/13
Normen:
SGB X § 67 Abs. 10 S. 2; SGB X § 67 Abs. 6; SGB X § 76 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 78; SGB VII § 200 Abs. 2; Verpflichtungsgesetz § 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 33
NZS 2014, 75
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2705/12

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Widerspruchsrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtensauftrags des Unfallversicherungsträgers bei der Gutachtenerstattung durch in die Verwaltungsstruktur eingegliederte Ärzte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 8 U 541/13

DRsp Nr. 2013/24060

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Widerspruchsrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtensauftrags des Unfallversicherungsträgers bei der Gutachtenerstattung durch in die Verwaltungsstruktur eingegliederte Ärzte

1. Die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII setzt voraus, dass Daten an einen Dritten übermittelt werden. Wird ein Gutachten von einem Arzt erstattet, der in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert ist, ist der Tatbestand des § 200 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt, da es nicht zu einer Datenübermittlung kommt (Anschluss an BSG Urt. v. 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R - , [...] RdNr. 26 und Urt. v. 5.02.2008 - B 2 U 8/07 R, [...] RdNr. 9).2. Neben den beim Unfallversicherungsträger angestellten/verbeamteten Ärzten sind auch solche Ärzte in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert, mit denen dieser eine besondere (Rechts-)Beziehung eingegangen ist.