SG Heilbronn, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2705/12
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Widerspruchsrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtensauftrags des Unfallversicherungsträgers bei der Gutachtenerstattung durch in die Verwaltungsstruktur eingegliederte Ärzte
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 8 U 541/13
DRsp Nr. 2013/24060
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Widerspruchsrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtensauftrags des Unfallversicherungsträgers bei der Gutachtenerstattung durch in die Verwaltungsstruktur eingegliederte Ärzte
1. Die Anwendung des § 200 Abs. 2SGB VII setzt voraus, dass Daten an einen Dritten übermittelt werden. Wird ein Gutachten von einem Arzt erstattet, der in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert ist, ist der Tatbestand des § 200 Abs. 2SGB VII nicht erfüllt, da es nicht zu einer Datenübermittlung kommt (Anschluss an BSG Urt. v. 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R - , [...] RdNr. 26 und Urt. v. 5.02.2008 - B 2 U 8/07 R, [...] RdNr. 9).2. Neben den beim Unfallversicherungsträger angestellten/verbeamteten Ärzten sind auch solche Ärzte in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert, mit denen dieser eine besondere (Rechts-)Beziehung eingegangen ist.
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