BSG - Urteil vom 18.01.2011
B 2 U 5/10 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB VII § 200 Abs. 2; SGB X § 76 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 62;
Fundstellen:
NZS 2011, 910
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 172/06
SG Dresden, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 176/02

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Sachaufklärung; Beweisverwertungsverbot eines Sachverständigengutachtens

BSG, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen B 2 U 5/10 R

DRsp Nr. 2011/6224

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Sachaufklärung; Beweisverwertungsverbot eines Sachverständigengutachtens

1. Benennt der Unfallversicherungsträger dem Versicherten nicht mehrere Gutachter zur Auswahl, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betroffene die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig rügt. 2. In atypischen Fällen, z.B. wenn ein allein vom Versicherten vorgeschlagener Gutachter beauftragt und diesem die Auswahl des Zusatzgutachters übertragen wird, kann darauf verzichtet werden, dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen.

Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB VII § 200 Abs. 2; SGB X § 76 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 62;

Gründe:

I

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 vH zu zahlen.