LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2009
L 2 U 1101/05
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 728/04
SG Berlin, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 728/04

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine posttraumatische Belastungsstörung; Anwendung international anerkannter Diagnosesysteme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen L 2 U 1101/05

DRsp Nr. 2009/26647

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine posttraumatische Belastungsstörung; Anwendung international anerkannter Diagnosesysteme

1. Die Diagnose einer PTBS hat sich nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme zu richten (ICD-10, DSM IV) siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, AZ: B 2 U 1/05 R. 2. Eine PTBS setzt nach der ICD-10, F 43.1 ein belastendes Ereignis voraus, dass "bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" und normiert damit einen objektiven Schwerdegrad des Ereignisses. Die Behauptung eines nur subjektiv entsprechend belastenden Ereignisses erfüll die Voraussetzungen der Definition nicht. 3. Einem Gutachten, dass die Voraussetzungen der ICD-10 bzw. des DSM IV negiert, weil eine andere wissenschaftliche Lehrmeinung zugrunde zu lege sei, ist schon aus diesem Grund nicht zu folgen.