LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2015
L 6 U 5279/14
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 76;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 3481/09

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kein Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Eintritt des Todes durch einen Herzinfarkt; Keine Beweisvereitelung des Unfallversicherungsträgers bei nicht durchgeführter Obduktion

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 6 U 5279/14

DRsp Nr. 2015/8280

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kein Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Eintritt des Todes durch einen Herzinfarkt; Keine Beweisvereitelung des Unfallversicherungsträgers bei nicht durchgeführter Obduktion

1. Zur Frage, ob die versicherte Tätigkeit Wirkursache für den wegen eines Herzinfarkts eingetretenen Tod ist und damit ein Arbeitsunfall vorliegt.2. Es stellt grundsätzlich keine Beweisvereitelung dar, wenn der Unfallversicherungsträger keine Obduktion des Versicherten durchführt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 76;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin ist die Witwe des am 01.03.1944 geborenen und am 29.04.2009 (Mittwoch) verstorbenen W. R. (W. R.), der als Miteigentümer eines S.werkes in D. bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig versichert war (Versicherter).