LSG Hamburg - Urteil vom 19.01.2022
L 2 U 44/20
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines anerkannten ArbeitsunfallsAnforderungen an die Ermittlung des Grades der Minderung - hier bei einer HWS-Distorsion ohne strukturelle Veränderungen

LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 2 U 44/20

DRsp Nr. 2022/6107

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls Anforderungen an die Ermittlung des Grades der Minderung – hier bei einer HWS-Distorsion ohne strukturelle Veränderungen

Bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Dabei ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung maßgeblich – hier im Falle einer abgeheilten HWS-Distorsion ohne strukturelle Veränderungen als Folge eines Verkehrsunfalls.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalles eine Verletztenrente von der Beklagten.