BSG - Urteil vom 11.04.2013
B 2 U 34/11 R
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 84 Abs. 2; SGB VII § 200 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 170 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1; ZPO § 407a Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 710
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 5734/10
SG Karlsruhe, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 914/10

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch auf Löschung beratungsärztlicher Stellungnahmen; Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII

BSG, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen B 2 U 34/11 R

DRsp Nr. 2013/15252

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch auf Löschung beratungsärztlicher Stellungnahmen; Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII

1. Eine Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht und zur Benennung einer Auswahl an Sachverständigen trifft den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lediglich bei der Einholung von Sachverständigengutachten. Sie besteht nicht für Gerichte, die im Rahmen eines Rechtsstreits nach dem SGG solche Gutachten einholen. 2. Ein Beschluss des BSG, der die Entscheidung der Vorinstanz aufhebt und die Sache dorthin zurückverweist, ist eine urteilsgleiche Entscheidung. Sie hat Bindungswirkung allerdings nur für das Gericht und in dem Verfahren, in dem das BSG die Entscheidung getroffen hat.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, die Stellungnahmen des Dr. F. vom 28.4. und 28.5.2004 aus den Verwaltungsakten zu entfernen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 84 Abs. 2; SGB VII § 200 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 170 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1; ZPO § 407a Abs. 2;

Gründe:

I