LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2016
L 2 U 260/15
Normen:
SGB VII § 11; SGB VII § 45; SGB VII § 56; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGG § 192 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 333/11

Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an einen Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinn bei einer HyperhidroseVoraussetzungen für die Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 2 U 260/15

DRsp Nr. 2017/6627

Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an einen Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinn bei einer Hyperhidrose Voraussetzungen für die Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren

Zu den Voraussetzungen von Verletztengeld, Verletztenrente und zur Verhängung von Verschuldenskosten.

1. Wenn nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung keine Kenntnisse über Ursachenzusammenhänge zwischen Einwirkungen und Gesundheitsstörungen vorliegen, fehlt es schon an einem Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinn. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang reicht dafür nicht aus (hier im Fall eines rein somatischen Wirkzusammenhangs zwischen einwirkenden beruflichen Stoffen, Erstschaden im Bereich der Haut und einer Hyperhidrosis). 2. Dass ein Beteiligter eine gerichtliche Entscheidung trotz negativer Beweislage wünscht, ist allein zwar noch kein Grund, Missbräuchlichkeit anzunehmen. Missbräuchlichkeit kann aber vorliegen bei Weiterverfolgen von Klage bzw. Berufung trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Gefordert wird in der Literatur ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit.

Tenor

I. II. III. IV.