LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
L 10 U 495/14
Normen:
SGB VII § 45;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2148/12

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bestimmung der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 10 U 495/14

DRsp Nr. 2015/11869

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bestimmung der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit endet nicht nach Ablauf üblicher Heilungszeiträume. Ihre Dauer richtet sich vielmehr individuell nach den persönlichen Verhältnissen beim Versicherten, und zwar einerseits danach, welche Anforderungen in der konkreten, zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit gestellt werden und zum anderen nach den konkret im Einzelfall bestehenden Beeinträchtigungen und funktionellen Einschränkungen, wobei zu prüfen ist, ob dem Versicherten ausgehend von den konkret vorhandenen Beeinträchtigungen die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit zugemutet werden kann. Dies schließt aus, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ganz abstrakt, ausgehend von der Art der eingetretenen Schädigung zu bestimmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.12.2013 abgeändert und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2012 verurteilt, Verletztengeld auch über den 15.08.2011 hinaus bis 28.11.2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.