LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2009
L 18 U 191/06
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 212/03

Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 45 SGB VII; unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 18 U 191/06

DRsp Nr. 2009/28150

Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 45 SGB VII; unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

Es ist nicht erforderlich, dass die Unfallfolgen den überwiegenden Grund für die sich anschließende weitere Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 45 SGB VII darstellen, sondern es genügt, dass sie annähernd gleichwertig sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen Ziff. II des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen Ziff. I des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie lange der Klägerin Verletztengeld nach dem Unfall vom 04.10.2001 zusteht.