Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2013 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Beschwerde der Antragstellerin gegen den sozialgerichtlichen Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 15.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23.September 2013 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Beschluss des Antragsgegners vom 07. August 2013 zu Unrecht aufgehoben und ihn rechtsfehlerhaft verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Sitzverlegung vom S Ring, B nach B, Bstraße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beschwerde der Antragstellerin, ihr unter Änderung der sozialgerichtlichen Entscheidung die Verlegung ihres Vertragsarztsitzes zu genehmigen, musste erfolglos bleiben.
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