LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2019
L 20 AL 188/18 B ER
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 6; AÜG § 1b; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 316/18

Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von ArbeitnehmernAnforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen L 20 AL 188/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3837

Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 AÜG ist nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen. Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG. Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (hier bei Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Zahlung des Garantielohnes, zur Aushändigung von Merkblättern, gegen § 1b AÜG durch Überlassung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes und der nicht hinreichenden Konkretisierung nach § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG).

Tenor