SG Köln, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 316/18
Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von ArbeitnehmernAnforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen L 20 AL 188/18 B ER
DRsp Nr. 2019/3837
Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von ArbeitnehmernAnforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1AÜG ist nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen. Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG. Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (hier bei Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Zahlung des Garantielohnes, zur Aushändigung von Merkblättern, gegen § 1bAÜG durch Überlassung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes und der nicht hinreichenden Konkretisierung nach § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG).
Tenor
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