LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2015
7 Sa 384/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BAT § 27 Abschn. A; EU-Grundrechtecharta Art. 21; RL 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; RL 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 11298/14

Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf unwirksame Staffelung nach tariflichen LebensaltersstufenDifferenzlohnklage einer Heilerziehungspflegerin in gemeinnütziger Einrichtung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 384/15

DRsp Nr. 2016/6178

Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf unwirksame Staffelung nach tariflichen Lebensaltersstufen Differenzlohnklage einer Heilerziehungspflegerin in gemeinnütziger Einrichtung

1. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine Vergütung der Arbeitnehmerin nach dem BAT unter Berücksichtigung der Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschn. A BAT vereinbart und erweist sich das von der Arbeitgeberin angewendete System der Lebensaltersstufen nach dem BAT als altersbenachteiligend und damit unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG), ist die Arbeitgeberin bis zur Einführung eines benachteiligungsfreien Entgeltsystems verpflichtet, die Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe vorzunehmen. 2. Der Umstand, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters verstößt und eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 darstellt, führt nicht dazu, dass es an einer Bezugsgröße für die Anpassung "nach oben" fehlt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.02.2015 - 57 Ca 11298/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.