LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2016
L 32 AS 846/15
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB II § 17 Abs. 2; SGB III § 45 Abs. 4 i.d.F. v. 20.12.2011; SGB III i.d.F. v. 20.12.2011 § 45 Abs. 6 S. 2 und S. 5-6; SGB III § 83 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 155 AS 3168/13

Anspruch auf Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinBefugnis der Arbeitsverwaltung zur Ablehnung durch einen VerwaltungsaktKein Zahlungsanspruch nach Ablauf des Geltungszeitraums des Gutscheins

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 846/15

DRsp Nr. 2016/9740

Anspruch auf Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Befugnis der Arbeitsverwaltung zur Ablehnung durch einen Verwaltungsakt Kein Zahlungsanspruch nach Ablauf des Geltungszeitraums des Gutscheins

Ein Anspruch auf Vergütung gegen die Arbeitsverwaltung kann der Arbeitsvermittler aus §§ 45 Abs. 6 Sätze 2 und 5, 83 Abs. 2 SGB II ableiten. Die Arbeitsverwaltung ist befugt, über die Ablehnung des Vergütungsanspruchs des Arbeitsvermittlers durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Ein gegen die Arbeitsverwaltung gerichteter Zahlungsanspruch kann nur bestehen, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins Erfolg hat. Dies gilt auch für die Rechtslage des § 45 SGB III in der seit 1.4.2012 geltenden Fassung. »1. Ein Anspruch auf Vergütung gegen die Arbeitsverwaltung kann der Arbeitsvermittler aus §§ 45 Abs. 6 S. 2 und 5, 83 Abs. 2 SGB III ableiten. 2. Die Arbeitsverwaltung ist befugt, über die Ablehnung des Vergütungsanspruchs des Arbeitsvermittlers durch Verwaltungsakt zu entscheiden.«

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB II § 17 Abs. 2;