LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.03.2011
L 5 KR 50/10
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 39;
Fundstellen:
NZS 2011, 790
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 118/07

Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Abgrenzung von stationärer und ambulanter Behandlung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 50/10

DRsp Nr. 2011/9571

Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Abgrenzung von stationärer und ambulanter Behandlung

Auch wenn sich die Behandlung zeitlich nach dem Behandlungsplan der Krankenhausärzte in der Vorschau bei Aufnahme des Patienten nicht über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckte und diese auch nicht auf einer Intensivstation stattfand, folgt daraus nicht zwingend im Gegenschluss, dass es sich um eine ambulante Behandlung handelt. Bei der Abgrenzung einer nicht operativen stationären von einer ambulanten Behandlung kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang neben der Dauer der Behandlung die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch genommen wird. Eine vollständige Eingliederung eines Patienten in einem Krankenhausbetrieb liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser an einer schweren Grunderkrankung leidet, die üblicherweise von Spezialisten behandelt wird, sich in einem potentiell lebensbedrohenden Zustand befindet, über mehrere Stunden durch das Krankenhauspersonal überwacht wird und nur eine sofortige Laboruntersuchung zur Klärung der Diagnose und des weiteren Vorgehens beitragen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.