BSG - Urteil vom 13.09.2011
B 1 KR 4/11 R
Normen:
SGB V § 133; SGB V § 76 Abs. 1; ZPO § 68; ZPO § 72 Abs. 1; ZPO § 74 Abs. 2; ZPO § 74 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 109, 133
NJW 2012, 956
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1498/05
LSG Bayern, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 167/08

Anspruch auf Vergütung ärztlicher Leistungen beim Krankentransport; Zulässigkeit einer rechtswegübergreifenden Interventionswirkung der §§ 68 und 78 ZPO

BSG, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 4/11 R

DRsp Nr. 2011/19710

Anspruch auf Vergütung ärztlicher Leistungen beim Krankentransport; Zulässigkeit einer rechtswegübergreifenden Interventionswirkung der §§ 68 und 78 ZPO

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 15 328,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 133; SGB V § 76 Abs. 1; ZPO § 68; ZPO § 72 Abs. 1; ZPO § 74 Abs. 2; ZPO § 74 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für ärztliche Begleitungen bei Verlegungsfahrten in Höhe von 15 328,88 Euro in den Jahren 2001 bis 2003.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin. Sie begleitete ua Krankentransporte von bei der beklagten AOK versicherten Mitgliedern, die von zwei Münchener Kliniken aus in andere Krankenhäuser verlegt wurden. Die Fa. M. (MKT) forderte sie nach ihren Angaben jeweils für qualifizierte Krankentransporte an, wenn die verlegende Klinik eine ärztliche Begleitung angeordnet hatte.