LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2023
3 Sa 238/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; IfSG § 30 Abs. 1 S. 2; IfSG § 32; CoBeLVO § 19 Abs. 1; MTV Papier, Pappe und Kunststoffe Rheinland-Pfalz und Saarland § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1366/20

Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG als Folge des coronabedingten Absonderungsgebots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 238/21

DRsp Nr. 2023/11345

Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG als Folge des coronabedingten Absonderungsgebots

Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem Corona-Risikogebiet verbracht, unterliegt er nach seiner Rückkehr einem Tätigkeitsverbot als Folge des Absonderungsgebots nach § 30 i.V.m. § 32 IfSG. Für diesen Fall sieht § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bei einem dadurch erlittenen Verdienstausfall einen entsprechenden Entschädigungsanspruch vor.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1366/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; IfSG § 30 Abs. 1 S. 2; IfSG § 32; CoBeLVO § 19 Abs. 1; MTV Papier, Pappe und Kunststoffe Rheinland-Pfalz und Saarland § 10;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über eine Restlohnzahlung des Klägers gegenüber der Beklagten für den Monat September 2020.

Der Kläger ist seit dem 04.10.2017 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.441,12 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland Anwendung. § 10 des Manteltarifvertrages lautet auszugsweise:

" § 10 Freistellung von der Arbeit und Arbeitsversäumnis