Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über eine Restlohnzahlung des Klägers gegenüber der Beklagten für den Monat September 2020.
Der Kläger ist seit dem 04.10.2017 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.441,12 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland Anwendung. § 10 des Manteltarifvertrages lautet auszugsweise:
" § 10 Freistellung von der Arbeit und Arbeitsversäumnis
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