LAG Köln - Urteil vom 27.01.2012
4 Sa 1036/11
Normen:
BurlG § 7 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV Chemie) § 12; Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge (TV Einmalzahlung);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 711/11

Anspruch auf Urlaubsgeld; Verhältnis von § 7 Abs. 3 BUrlG zu tarifvertraglichen Regelungen

LAG Köln, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1036/11

DRsp Nr. 2012/8927

Anspruch auf Urlaubsgeld; Verhältnis von § 7 Abs. 3 BUrlG zu tarifvertraglichen Regelungen

1) Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. 12.4.2011 - 9 AZR 80/10) ist von einem "Gleichlauf" der Regelungen des MTV-Chemie mit den Regelungen des BUrlG über den Verfall des Urlaubs auszugehen (entgegen LAG Hamm, 2.12.2010 - 16 Sa 1097/10). 2) Der Urlaubsgeldanspruch nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge (Chemische Industrie) setzt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht voraus, dass der Urlaub tatsächlich gewährt wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2011 - 10 Ca 711/11 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 2.710,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BurlG § 7 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV Chemie) § 12; Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge (TV Einmalzahlung);

Tatbestand