LAG Köln - Urteil vom 19.06.2012
11 Sa 658/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3846/09

Anspruch auf Urlaubsentgelt; Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 658/10

DRsp Nr. 2012/22663

Anspruch auf Urlaubsentgelt; Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer

1. Hat der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist sein Arbeitsentgelt gemäß § 611 BGB in Verbindung mit der Berechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG während der Freistellung von der Arbeit als Urlaubsentgelt weiterzuzahlen. 2. a) Dem Arbeitnehmer steht nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt; das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss gemäß § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeübt werden, wobei es dieser Grundsatz dem Arbeitnehmer verbietet, seine Arbeitsleistung wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Lohnanspruchs zurückzuhalten.b) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann ferner rechtsmißbräuchlich sein, wenn nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist oder es zur Unzeit ausgeübt wird, weil dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht.c) Da das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB dazu dient, den Gläubiger wegen des ihm zustehenden Anspruchs zu sichern, kann es nach Treu und Glauben nicht ausgeübt werden, wenn der Anspruch bereits auf andere Weise tatsächlich durch eine bestehende Sicherheit gesichert ist.

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