LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2012
11 Sa 79/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3386/09

Anspruch auf unverminderte Sozialplanabfindung bei betriebsbedingt abgeschlossenem Aufhebungsvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 79/11

DRsp Nr. 2012/8421

Anspruch auf unverminderte Sozialplanabfindung bei betriebsbedingt abgeschlossenem Aufhebungsvertrag

Hat der Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags einem niedrigeren als im Sozialplan vereinbartem Abfindungsbetrag zugestimmt, ist dieser Verzicht unwirksam, wenn weil die hierfür nach dem Betriebsverfassungsrecht erforderliche Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 – 2 Ca 3386/09 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145.536,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 134;

Tatbestand

Die Klägerin fordert die Differenz zwischen dem nach der "Betriebsvereinbarung Restrukturierung Werk B3" vom 14.04.2005 berechneten Abfindungsbetrag von 395.536,24 € und dem Abfindungsbetrag von 250.000,-- €, welcher ihr auf der Grundlage einer Vereinbarung in einem dreiseitigen Vertrag vom 07.12.2005 ausgezahlt worden ist

Die Klägerin ist am 27.09.1955 geboren. Seit dem 01.08.1973 stand sie in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt

5.512,27 €.