Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 –
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145.536,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin fordert die Differenz zwischen dem nach der "Betriebsvereinbarung Restrukturierung Werk B3" vom 14.04.2005 berechneten Abfindungsbetrag von 395.536,24 € und dem Abfindungsbetrag von 250.000,-- €, welcher ihr auf der Grundlage einer Vereinbarung in einem dreiseitigen Vertrag vom 07.12.2005 ausgezahlt worden ist
Die Klägerin ist am 27.09.1955 geboren. Seit dem 01.08.1973 stand sie in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt
5.512,27 €.
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