Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. März 2007 wird geändert.
Der Bescheid vom 19. und 24. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 wird im Zeitraum vom 24. September 2003 bis 15. Dezember 2003 aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger streitet um die Aufhebung der Förderung der beruflichen Weiterbildung und um die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 24. September 2003.
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