BSG - Urteil vom 14.07.2004
B 11 AL 80/03 R
Normen:
AFG § 113 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1 S. 3 § 113 Abs. 2 S. 1 § 113 Abs. 2 S. 4 § 44 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht - L 3 AL 55/02 - 23.10.2003,
SG Meiningen - S 8 AL 1029/99 - 26.11.2001,

Anspruch auf Unterhaltsgeld beim Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten

BSG, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 80/03 R

DRsp Nr. 2004/17590

Anspruch auf Unterhaltsgeld beim Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten

1. Die frühere Rechtsprechung des BSG, wonach § 113 Abs. 2 AFG nicht anzuwenden war, wenn Ehegatten für das neue Kalenderjahr geänderte Steuerklassen auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen ließen, ist nach der Einfügung von § 113 Abs. 1 S. 3, § 113 Abs. 2 S. 4 AFG durch Änderungsgesetz vom 18.12.1992 gegenstandslos. 2. Bei rückwirkender Berichtigung der Eintragung geänderter Lohnsteuerklassen für das neue Kalenderjahr liegt kein leistungsrechtlich relevanter Lohnsteuerklassenwechsel vor. 3. Für die Berechnung der Leistung hat die eingetragene Steuerklasse Tatbestandwirkung. Maßgebend für die Anwendung des § 113 Abs. 2 AFG ist allein die Tatsache der Eintragung der Steuerklasse auf den Steuerkarten der Ehegatten, solange diese Bestandskraft besitzt. 4. Ein Herstellungsanspruch kann nicht greifen, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel nicht vorgenommen wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 113 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1 S. 3 § 113 Abs. 2 S. 1 § 113 Abs. 2 S. 4 § 44 Abs. 8 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A für die Zeit vom 23. Februar bis zum 26. Oktober 1995.