BSG - Urteil vom 01.06.2006
B 7a AL 6/05 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 153 § 158 Abs. 1 S. 1 § 158 Abs. 1 S. 2 § 422 Abs. 1 Nr. 3 § 77 § 78 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 1 AL 55/03 - 16.11.2004,
SG Aachen, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 56/03

Anspruch auf Unterhaltsgeld bei Förderung der beruflichen Weiterbildung

BSG, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 6/05 R

DRsp Nr. 2006/25528

Anspruch auf Unterhaltsgeld bei Förderung der beruflichen Weiterbildung

§ 158 Abs. 1 S. 2 SGB III in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung sollte nur in den Fällen eine Begrenzung des Uhg auf die Höhe des Alg bewirken, in denen vor Beginn der Maßnahme zuletzt die bedürftigkeitsabhängige Alhi bezogen worden war. Weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck kann die Vorschrift so verstanden werden, dass sie auch dann eingreift, wenn der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme zuvor eine andere Entgeltersatzleistung (§ 116 SGB III) bezogen hat, die nicht bedürftigkeitsabhängig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 153 § 158 Abs. 1 S. 1 § 158 Abs. 1 S. 2 § 422 Abs. 1 Nr. 3 § 77 § 78 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für eine am 20. Januar 2003 begonnene Weiterbildungsmaßnahme.