LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2002
5 Sa 1607/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 781/01

Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 1607/01

DRsp Nr. 2003/4847

Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen

»Die gegen das Prinzip der Besenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L2xx.

Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe in der Fächerkombination Deutsch/Mathematik und Sachunterricht. Seit dem 02.09.1998 steht sie mit einigen Unterbrechungen aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge im Dienste des beklagten L3xxxx. Auch im Jahr 2000 erfolgten mehrere befristete Beschäftigungen, so in der Zeit vom 29.04.2000 bis 28.06.2000, in der Zeit vom 14.08.2000 bis 11.05.2001, in der Zeit vom 12.05.2001 bis 30.04.2002 und zuletzt vom 01.05.2002 bis 30.04.2003.