OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.04.2018
6 U 161/16
Normen:
ArbnErfG § 13 Abs. 4; ArbnErfG a.F. § 6; ArbNErfG § 5; PatG § 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; EPÜ Art. 60; IntPatÜG Art. II § 5;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 90/15

Anspruch auf Übertragung und Umschreibung eines PatentsZahlung einer angemessenen ArbeitnehmererfindervergütungAnzuwendendes Recht für die Übertragung von ausländischen SchutzrechtenÜbertragung aller nationalen Teile eines Bündelpatents

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 161/16

DRsp Nr. 2019/11783

Anspruch auf Übertragung und Umschreibung eines Patents Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung Anzuwendendes Recht für die Übertragung von ausländischen Schutzrechten Übertragung aller nationalen Teile eines Bündelpatents

1. Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, nach welchem Recht sich die Übertragung von ausländischen Schutzrechten richtet, die der Arbeitgeber sich hat erteilen lassen, obwohl die Diensterfindung frei geworden ist.2. Ebenfalls ungeklärt ist, ob sich im Falle eines europäischen Patents der Anspruch aus Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 IntPatÜG auf die Übertragung aller nationalen Teile des Bündelpatents richtet oder ob diese nach dem jeweiligen Schutzlandrecht des benannten Vertragsstaats zu vindizieren sind.

Tenor

A.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2016, Az.: 2 O 90/15, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 22.11.2016, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. 2. II. 1. - - - - - - 2. - - - - - - - III. 1. a) b) B. C. D. - - - E.