LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2022
L 9 SO 353/21 B ER
Normen:
SGB IX §§ 90 ff.; SGB IX § 83 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 83 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 99 Abs. 1; SGB IX § 104 Abs. 2; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 114 Nr. 1; SGB IX §§ 135 ff.; SGB IX § 138 Abs. 1; SGB V § 60; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 296/21 ER

Anspruch auf Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten PKW im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 353/21 B ER

DRsp Nr. 2022/11096

Anspruch auf Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten PKW im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

Ein Anordnungsanspruch wird nicht glaubhaft gemacht, wenn der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und der vorgelegten Unterlagen weiterhin ungeklärt ist – hier im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Form von Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX §§ 90 ff.; SGB IX § 83 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 83 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 99 Abs. 1; SGB IX § 104 Abs. 2; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 114 Nr. 1; SGB IX §§ 135 ff.; SGB IX § 138 Abs. 1; SGB V § 60; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Der Antragssteller begehrt die Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten PKW im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2021 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.