LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2018
L 9 SO 152/18 B ER
Normen:
SGB XII § 90; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 558/17 ER

Anspruch auf Übernahme ungedeckten Heimpflegekosten nach dem SGB XII für die vollstationäre Unterbringung in einer Seniorenresidenz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei bevorstehender ObdachlosigkeitAnforderungen an die Aufklärung des Vermögensstandes bei beginnender Demenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 152/18 B ER

DRsp Nr. 2020/13456

Anspruch auf Übernahme ungedeckten Heimpflegekosten nach dem SGB XII für die vollstationäre Unterbringung in einer Seniorenresidenz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei bevorstehender Obdachlosigkeit Anforderungen an die Aufklärung des Vermögensstandes bei beginnender Demenz

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die ungedeckten Heimpflegekosten der Antragstellerin für ihre vollstationäre Unterbringung in der Seniorenresidenz der Beigeladenen für die Zeit vom 01.03.2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - längstens bis zum 30.11.2018 - zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. 3. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, E, gewährt.

Normenkette:

SGB XII § 90; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe