Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme des Schulgelds der von ihm besuchten Privatschule iHv 165,00 Euro monatlich.
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