LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2018
L 7 SO 2685/15
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 12; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 3372/11

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Unterrichtsassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIErfordernis eines vertraglich geschuldeten EntgeltsGeltung einer Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auf für sog. Systemsprenger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 2685/15

DRsp Nr. 2018/4186

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine "Unterrichtsassistenz" als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Erfordernis eines vertraglich geschuldeten Entgelts Geltung einer Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auf für sog. Systemsprenger

1. Der Anspruch auf Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger setzt voraus, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet. 2. Eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die einen bestimmten Leistungstyp erfasst, umfasst auch Leistungsberechtigte mit überdurchschnittlichem Hilfebedarf (sog. Systemsprenger).

1. Gemäß § 12 Nr. 1 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 2. Insoweit kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.