BSG - Urteil vom 21.06.2011
B 1 KR 18/10 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 10;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 7/06
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 46/08

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels intracytoplasmatischer Spermieninjektion durch die gesetzliche Krankenversicherung bei geringer Spermienkonzentration

BSG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 18/10 R

DRsp Nr. 2011/15895

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels intracytoplasmatischer Spermieninjektion durch die gesetzliche Krankenversicherung bei geringer Spermienkonzentration

1. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf eine künstliche Befruchtung mittels ICSI, wenn die in den Richtlinien über künstliche Befruchtung rechtmäßig festgelegten Grenzwerte für die Indikation nicht erfüllt sind. 2. Die Richtlinien über künstliche Befruchtung haben im August 2006 rechtmäßige Grenzwerte für die ICSI-Indikation auch für Fälle uneinheitlicher Befunde festgelegt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 10;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der hälftigen Kosten für eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung durch eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) im August 2006.