LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.09.2011
L 9 SO 37/10
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 252/06

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die konduktive mehrfachtherapeutische Förderung - Petö-Therapie - nach dem SGB XII

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 37/10

DRsp Nr. 2012/4719

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die konduktive mehrfachtherapeutische Förderung - Petö-Therapie - nach dem SGB XII

1. Die Petö-Therapie kann eine geeignete Hilfe für behinderte Menschen zur Förderung einer angemessenen Schulbildung sein. 2. Die Kosten dafür sind im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

1. Die Petö-Therapie kann eine geeignete Hilfe für behinderte Menschen zur Förderung einer angemessenen Schulbildung sein. 2. Die Kosten dafür sind im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. 3. Bei der ganzheitlichen Förderung durch Petö, bei der im Einzelnen schwer abgrenzbar ist, inwieweit die Therapie zu einer medizinischen oder anderweitigen darüber hinausgehenden Verbesserung der Situation einer behinderten Person führt, kommt es auf eine derartige Abgrenzung nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand: