OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.02.2016
4 L 162/14
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 5
NVwZ-RR 2016, 829
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 260/13

Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie im Rahmen der Jugendhilfe; Erforderlichkeit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 Prozent für die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 4 L 162/14

DRsp Nr. 2016/10636

Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie im Rahmen der Jugendhilfe; Erforderlichkeit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 Prozent für die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung

1. Für die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII ist eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 % erforderlich (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 38/97 -, [...], Rn. 16).2. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - BVerwG 5 B 222/95 -, [...], Rn. 5).

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt.;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung bzw. Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie im Rahmen der Jugendhilfe.