LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.04.2015
L 6 KR 49/14
Normen:
SGB II; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 81/12

Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Bisphosphonattherapie durch die gesetzliche Krankenversicherung; Tatbestandsmerkmal der hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum; Kein isolierter Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber einem beizuladenden Grundsicherungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 49/14

DRsp Nr. 2015/10926

Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Bisphosphonattherapie durch die gesetzliche Krankenversicherung; Tatbestandsmerkmal der "hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum"; Kein isolierter Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber einem beizuladenden Grundsicherungsträger

1. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iSv § 8 Abs 2 KrTRL ist bei monatlichen Behandlungen auch dann zu verneinen, wenn sich die Behandlung auf einen unabsehbaren Zeitraum erstreckt. 2. Maßgeblich ist für die Feststellung der Behandlungsfrequenz ist grundsätzlich, welches Therapieschema geplant wurde. 3. Eine Mobilitätseinschränkung durch vorübergehende, nur wenige Stunden anhaltende Erschöpfungszustände ist mit den in § 8 Abs 3 Satz 1 KrTRL genannten Merkzeichen oder Pflegestufen nicht vergleichbar. 4. Die Erstattung von Fahrtkosten kann nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gegenüber einem beizuladenden SGB II -Leistungsträger bestimmt werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGG § 75 Abs. 5;

Tatbestand: