LAG Köln - Urteil vom 08.05.2012
12 Sa 692/11
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10189/10

Anspruch auf Übergangsversorgung; Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 692/11

DRsp Nr. 2012/14885

Anspruch auf Übergangsversorgung; Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

Führt die Beschränkung des Geltungsbereichs in einer Protokollnotiz zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, ist sie damit gemäß § 7 Abs. 1 AGG iVm § 134 BGB bzw. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam mit der Folge, dass die begünstigenden Regelung Anwendung findet.

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2011 – 14 Ca 10189/10 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung einschließlich der Regelungen zur L o L zu gewähren, die sie aufgrund der Protokollnotiz II. 3. des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D LAG vom 15./16.05.2000 i.d.F. des 3. Ergänzungstarifvertrages vom 20.12.2007 den Cockpitmitarbeitern gewährt, die ihr erstes, dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei CFG begonnen haben und im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) einen Arbeitgeberwechsel zu D vollzogen haben.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § Abs. ;