LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.01.2009
L 2 R 195/08
Normen:
AVG § 18e; RVO § 1241e; SGB VI § 301; SGB VI § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 28; SGB IX § 51 Abs. 1; SGB IX § 51 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 160/03

Anspruch auf Übergangsgeld nach stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Zwischenübergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen L 2 R 195/08

DRsp Nr. 2009/4605

Anspruch auf Übergangsgeld nach stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Zwischenübergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung

Wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich war und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hatte, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden konnte, so war vor dem 1.5.2004 und damit vor Inkrafttreten des § 51 Abs. 5 SGB IX eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 SGB IX geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Übergangsgeld für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 8. Dezember 2002 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVG § 18e; RVO § 1241e; SGB VI § 301; SGB VI § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 28; SGB IX § 51 Abs. 1; SGB IX § 51 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 8. Dezember 2002.