LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2016
L 19 R 817/14
Normen:
SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 2; SGB X § 107 Abs. 1; SGB II § 25 S. 1 und S. 3; SGB III; SGB VI § 20 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. b); SGB VI § 21 Abs. 2; SGB VI § 21 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e);
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 8/14

Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen RentenversicherungBerechnung für Bezieher von Arbeitslosengeld I mit aufstockenden Leistungen nach dem SGB II

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 19 R 817/14

DRsp Nr. 2016/11469

Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berechnung für Bezieher von Arbeitslosengeld I mit aufstockenden Leistungen nach dem SGB II

Hat ein Versicherter unmittelbar vor Beginn medizinischer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (aufstockende Leistungen) bezogen, ist das Übergangsgeld nur aus dem bisherigen Arbeitslosengeld I zu berechnen. Eine weitergehende Zahlung von Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II (hier als Vorschuss nach § 25 SGB II) kann nicht beansprucht werden, da die Aufstockungsleistungen nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen stehen.

1. Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart. 2. Das "oder" in § 20 Nr. 3b SGB VI ist nicht exklusiv, sondern zählt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die gleichzeitig erfüllt sein können und dann dazu führen, dass aus jeder Anspruchsgrundlage ein Zahlungsanspruch resultiert, der dann in die Gesamtzahlungshöhe mündet. 3. Eine exklusive Lesart würde sonst womöglich jeden Leistungsanspruch auf Übergangsgeld, also auch den aus ALG I, entfallen lassen, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann.