SGB IX i.d.F.v. 19.06.2001 § 28; SGB IX i.d.F.v. 23.12.2016 § 44; SGB IX i.d.F.v. 20.12.2011 § 51 Abs. 5; SGB IX i.d.F.v. 23.12.2016 § 71 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2728/13
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung bei der Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit
LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 13 R 64/15
DRsp Nr. 2018/10152
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung bei der Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit
1. Eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (ab 1.1.2018 § 44SGB IX nF.) kommt zu Lasten der Rentenversicherung nicht nur in Frage, falls die stufenweise Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) heranreicht. Auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben, die einen entsprechenden Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5SGB IX aF. (seit 01.01.2018 § 71 Abs. 5SGB IX) auslöst.2. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Bemessungsgrundlage ist bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin beabsichtigt hat, künftig - nach durchgeführter Wiedereingliederung - nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein zu wollen.
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