LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2019
L 8 R 164/14
Normen:
SGB IX (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) § 51;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 329/12

Anspruch auf Übergangsgeld

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 8 R 164/14

DRsp Nr. 2019/10582

Anspruch auf Übergangsgeld

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 21. Mai 2006 bis zum 31. August 2008, 24. September 2008 bis 1. November 2008, 16. Juli 2009 bis 4. Oktober 2009 und 2. November 2009 bis 6. Juni 2010 Übergangsgeld dem Grunde nach zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu 4/5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) § 51;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Übergangsgeld in der Zeit vom 21. Mai 2006 bis zum 6. Juni 2010.

Der 1960 geborene Kläger hatte den Beruf des Maschinenbauers erlernt. Am 5. August 1980 erlitt er einen von der damaligen Tiefbau-Berufsgenossenschaft - später: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - (BauBG) anerkannten Arbeitsunfall, der zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 führte.